Kurzarbeitergeld (KUG) im Überblick

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als Ersatz bei vorübergehendem Arbeitsausfall. Auch bei Auftragsausfällen können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer/innen somit zahlen. Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung (§§ 95 ff. SGB III). Ziel ist dabei die kurzzeitige Überbrückung bei Arbeitsausfall z. B. aufgrund von behördlich anerkannten Maßnahmen, die der Arbeitgeber nicht vertreten kann.

Aktuell wurden von der Bundesregierung Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld durch eine Verordnung erlassen. Sie sind befristet vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020.

Auswirkungen der Kurzarbeit auf die bAV Entgeltumwandlung

Im Fall einer Reduzierung der Arbeitszeit und keine Umstellung auf „Kurzarbeit Null“, ist eine Entgeltumwandlung in der vereinbarten Höhe kein Problem. Der Arbeitgeber hat auch nach wie vor die Pflicht die Zuschüsse zur Entgeltumwandlung zu zahlen. Grundsätzlich hat die Kurzarbeit also keine Auswirkungen auf bestehende Entgeltumwandlungsverträge.

Im Gegenteil: eine Einstellung der Entgeltumwandlung kann dazu führen, dass der/die Arbeitnehmer/in während der Kurzarbeit weniger Nettolohn bekommt.

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Rahmenbedingungen für das Kurzarbeitergeld

  • Vereinbarung einer arbeitsrechtlichen Reduzierung der Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bzw. den betroffenen Arbeitnehmer/innen
  • Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern/innen, wird die Einigungsstelle kontaktiert. Sie ersetzt die Einigung zwischen den Parteien (§ 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz)
  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder ist unvermeidbar (z. B. behördliche Anordnung)
  • Der Arbeitsausfall ist nur vorübergehend und es kann wieder mit einem Wechsel zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden
  • Der Arbeitsausfall wurde bei der Agentur für Arbeit angezeigt
  • Die Beschäftigung bei mind. 1/3 der Arbeitnehmer eines Betriebs aufgrund von wirtschaftlichen Ursachen wird um mehr als 10% gekürzt

Es gibt drei Formen der Kurzarbeit: Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, welches im Zusammenhang mit Covid-19 relevant ist. Das Saison-Kurzarbeitergeld und das Transfer-Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus gibt es „Kurzarbeit null“, bei der der Arbeitsausfall 100% beträgt, die Arbeit also vollständig eingestellt wird.

Vorteile für Arbeitgeber

✔ Erhalt der betrieblichen Beschäftigungsstruktur

finanzielle Entlastung bei Zahlung der Sozial-versicherungsbeiträge

✔ Anpassung an kurzzeitige Produktionsausfälle /-schwankungen

✔ Kurzarbeitergeld kann auch nur auf einzelne Abteilungen beschränkt sein

Vorteile für Arbeitnehmer/innen

✔ Existenzsicherung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit

✔ Lohnausfallvergütung

✔ kein Verlust von sozialen und betrieblichen Anwartschaften

✔ Sicherung der Kaufkraft und des Lebensstandards

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Antragstellung: Den Antrag auf Kurzarbeitergeld kann der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung stellen. Der Antrag ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Auch gemeinnützige Unternehmen wie Vereine und Kitas können Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Covid-19 beantragen.

Förderdauer und -höhe: Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Sie kann aber bis zu 24 Monate verlängert werden. Arbeitnehmer/innen erhalten nach Beantragung von Kurzarbeitergeld 60 % (bzw. 67 % bei Arbeitnehmern mit Kind/ern) der sog. Nettoentgeltdifferenz. Das ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettolohn aus dem Bruttoentgelt ohne Kurzarbeit und dem geringeren pauschalierten Nettolohn aus dem neuen Bruttoentgelt infolge der Kurzarbeit.

Interessante Links der Bundesagentur für Arbeit

Video „Kurzarbeitergeld Teil 1 – Voraussetzungen

Video „Kurzarbeitergeld Teil 2 – Verfahren